2009

Teilnahmebedingungen 2015

für die vom Behindertendienst des Landesverbandes Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e.V. (nachfolgend LLG genannt) veranstalteten Behindertenfreizeiten 2015.

0. Grundsätze

Die Behindertenfreizeiten unseres Verbandes dienen dem Zweck, auf der Grundlage der Bibel Menschen zum Leben mit Jesus Christus einzuladen oder ihnen Hilfestellung für dieses Leben mit Jesus zu geben. In einer anderen Umgebung, weg vom Alltagsstress, sollen unsere Teilnehmer Ruhe und Zeit finden, sich dem Wort Gottes zu öffnen und von den Anforderungen des Alltags Abstand zu gewinnen. Durch die tägliche Beschäftigung mit Gottes Wort, durch das Praktizieren eines an der Bibel orientierten Lebensstils geprägt durch unser diakonisches Motto „Miteinander - Füreinander", durch Gespräche mit den Freizeitleitern und den anderen Teilnehmern sollen die Teilnehmer zum Glauben geführt, im Glauben gestärkt und für den Alltag neu ermutigt werden.

1. Anmeldung und Vertragsabschluss

1.1. Die Anmeldung erfolgt mittels des vom Behindertendienst intern ausgearbeiteten Anmeldeformulars, welches dem Einladungsschreiben beigelegt war. Eine Anmeldung per Fax oder Email ist mit dem gültigen Anmeldeformular möglich. Wichtig ist die Angabe einer Ausweichfreizeit, da wir als Veranstalter jeweils nur begrenzte Kapazität in Bezug auf die Teilnehmeranzahl haben. Bei minderjährigen Teilnehmern (TN) müssen der TN und mindestens ein Erziehungsberechtigter unterzeichnen. Mit der Anmeldung bietet der TN bzw. dessen gesetzlicher Vertreter dem Veranstalter einen Reisevertrag unter Zugrundelegung der Freizeitausschreibung an.

1.2. Die Anmeldung wird erst Ende Januar/Anfang Februar schriftlich von Seiten des Behindertendienstes bestätigt. Eine vorzeitige Zusage ist nur in begründeten Fällen und auf Antrag des TN möglich.

1.3. Ist die Teilnahmebestätigung mit dem Vermerk „unter Vorbehalt" versehen, so behält sich der Behindertendienst eine Teilnahme so lange vor, bis sich eine geeignete Pflegekraft / geeigneter Mitarbeiter für die genannte Freizeit gefunden / angemeldet hat. In diesem Falle ist noch keine Anzahlung zu leisten. Eine Beschleunigung zur festen Zusage einer Teilnahme kann durch die Mitwirkung des behinderten TN erfolgen, indem er für eine geeignete Person zur Betreuung und Pflege während des Freizeitaufenthaltes eigenverantwortlich Sorge trägt und sich diese Person verbindlich beim Behindertendienst anmeldet. 

1.4. Die Anmeldung von behinderten TN ist mit genauen Angaben über Art und Umfang der Beeinträchtigung zu versehen. Der Veranstalter kann bei Nichterfüllen dieser Mitteilungspflicht den Vertrag jederzeit kündigen, wenn ihm vor Reiseantritt verschwiegene gesundheitliche Beeinträchtigungen bekannt werden, die das Maß an Pflege um ein Vieles erhöhen.

1.5. Es werden keine verbindlichen mündlichen oder telefonischen Reservierungen vorgenommen. Der Vertrag kommt erst durch Zusendung einer Bestätigung mit verbundener Anzahlungsaufforderung zu Stande.

2. Bezahlung

2.1. Ausgeschriebene Teilnehmerpreise gelten, wenn nicht anders angegeben, pro Person. Mit dem Zugang der schriftlichen Aufforderung einer Anzahlung auf das Konto des Behindertendienstes,  wird ein Beitrag von 50,- Euro pro Teilnehmer fällig. Die Anzahlung wird voll auf den Freizeitbetrag angerechnet. Ist die Anzahlung nicht innerhalb von 4 Wochen auf dem Konto des Behindertendienstes eingegangen, sind wir als Veranstalter zum Rücktritt berechtigt.

2.2. Der Restbetrag ist nach Eingang des Freizeitrundbriefes (ca. 4 Wochen vor Beginn der Freizeit) fällig und soll möglichst umgehend auf das Konto des Behindertendienstes überwiesen werden.

2.3. In besonderen Härtefällen können Ausnahmeregelungen vereinbart werden.

2.4. Ohne die vollständige Bezahlung besteht kein Anspruch auf die Erbringung der vertraglichen Leistung.

3. Leistungen des Veranstalters

3.1. Alle im Reisepreis enthaltenen Leistungen und wichtigen Informationen zur Freizeit sind in der Einladung zur Freizeitsaison 2015 benannt oder werden dem TN im Freizeitrundbrief durch den Behindertendienst mitgeteilt.

3.2. Dem behinderten Teilnehmer wird Betreuung im Maße seiner körperlichen bzw. geistigen Einschränkung zuteil. Der Behindertendienst kann allerdings keine professionelle Pflege und Betreuung zusichern, da die Arbeit ausschließlich von ehrenamtlichen Mitarbeitern abgedeckt wird.

3.3. Die Haftung des Veranstalters gegenüber dem TN beschränkt sich auf den dreifachen Reisepreis. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen bei Fremdleistungen, die nur vermittelt wurden.

4. Preisänderung

Preisänderungen sind aus sachlich begründeten, nicht vorhersehbaren Ursachen bis zu 10% des ausgeschriebenen Freizeitpreises möglich. Dies können z.B. eine Erhöhung der Beförderungskosten bzw. Abgaben für eine bestimmte Leistung oder eine Änderung der geltenden Wechselkurse sein. Von einer Preisänderung werden die TN durch den Veranstalter bzw. den Freizeitleiter unverzüglich schriftlich informiert. Spätester Termin einer Preisänderung ist 3 Wochen vor Beginn der Freizeit. Bei einer Preiserhöhung über 5% ist er TN innerhalb von 10 Tagen zum Rücktritt berechtigt. Der angezahlte Betrag wird zurückerstattet. Weitere Ansprüche bestehen nicht. Im Freizeitpreis ist ein allgemeiner Organisationsbeitrag enthalten.

5. Rücktritt des Teilnehmer

5.1. Erkrankt ein TN nachweislich kurz vor Beginn der Freizeit in dem Maße, dass eine Teilnahme unmöglich ist, so wird der bereits eingezahlte Reisepreis zurückerstattet. Die Anzahlung verbleibt gegebenenfalls beim Behindertendienst als Kosten für Post- und Bearbeitungsgebühr bzw. als getätigte Anzahlung beim Freizeitheim.

5.2. Der TN verpflichtet sich, bei absehbarer Nichtteilnahme durch eine längere Krankheitsphase den Behindertendienst umgehend darüber zu informieren.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der TN einzelne Leistungen während der Freizeit in Folge vorzeitiger Abreise, wegen Krankheit oder aus anderen, vom Veranstalter nicht zu akzeptierenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf Rückerstattung anteiliger Kosten. Der Behindertendienst zahlt jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern an den Veranstalter zurückerstattet worden sind.

7. Mitwirkungspflicht des Teilnehmers

7.1. Vom TN wird erwartet, dass er sich am angebotenen Programm beteiligt.

7.2. Der TN ist zur Beachtung der Hinweise verpflichtet, die ihm vom Veranstalter oder vom Freizeitleiter in Form von Info-Briefen zugehen.

7.3. Der ehrenamtliche Mitarbeiter trägt während der Freizeittage die angemessene Verantwortung für den / die ihm zugestellten Menschen mit Behinderungen. Sie beinhaltet je nach Gesundheitszustand des / der behinderten TN Beratung und Hilfe in allen Aktivitäten des täglichen Lebens (einschließlich Pflege)!

7.4. Der behinderte TN verpflichtet sich im Anmeldeformular zu genauen Angaben betreffs seines Hilfebedarfs und Krankheitszustandes. Er trägt (soweit nicht anders vereinbart) die Verantwortung für seine Medikamente. Für eine fehlerhafte Medikation und die daraus entstehenden Schäden übernehmen wir keine Haftung.

7.5. Da Medikamenteneinnahme und Alkoholgenuss in vielen Fällen schwer vereinbar sind, dürfen  während der Freizeittage nur im gegenseitigen Einvernehmen und in angemessenen Mengen alkoholische Getränke konsumiert werden.   

7.6. An unverheiratete Paare werden keine Doppelzimmer vergeben.

7.7. Einen Reisemangel oder andere Störung kann der Teilnehmer zur Anzeige bringen, indem er diese dem Freizeitleiter unverzüglich anzeigt und Abhilfe verlangt. Freizeitleiter sind nicht berechtigt, Mängel oder Ansprüche mit Rechtswirkung für den Veranstalter anzuerkennen. Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis kann der Teilnehmer nur innerhalb 1 Monats nach Beendigung der Freizeit geltend machen.

8. Pass-, Visa-, Zoll und Gesundheitsbestimmungen

Über dem Info-Brief erhält der TN alle wesentlichen Informationen durch den Leiter der Freizeit. Bei  Veränderungen wird der Freizeitleiter die TN nach Kenntniserlangung kurzfristig informieren. Für die Einhaltung der geltenden Vorschriften, insbesondere der Gültigkeit aller Personaldokumente, ist der TN selbst verantwortlich.

9. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

9.1. Der Veranstalter kann bis 4 Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl der Freizeit vom Vertrag zurücktreten. Der Teilnehmer erhält den angezahlten Betrag unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche von Seiten des TN bestehen nicht.

9.2. Wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung durch den Leiter die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört, gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des Behindertendienstes verstößt oder den Weisungen des Leiters nicht Folge leistet, so ist der Leiter berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Eltern, bei körperbehinderten und geistig behinderten TN nach Benachrichtigung der Betreuungsperson, auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen auf Kosten des TN den Vertrag zu kündigen.

10. Datenschutz

10.1. Die für die Verwaltung und Werbung unserer Freizeit benötigten Daten der TN werden erfasst und gespeichert. Aus organisatorischen Gründen können Adresslisten einer Freizeit an die anderen Freizeitteilnehmer durch die Freizeitleiter verschickt werden. Sollte dies von einzelnen TN nicht gewünscht sein, muss es dem Freizeitleiter unverzüglich mitgeteilt werden.

10.2. Für die Beantragung einer Bezuschussung für integrative Ferienmaßnahmen werden erforderliche Angaben über Krankheit und Pflegeaufwand an den Fördermittelgeber „Aktion Mensch" weitergeleitet.

10.3. Für das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters. (LLG Sachsen e.V. Chemnitz - Behindertendienst)

 

Chemnitz / Hormersdorf        im November 2014

Das Anmeldeformular zum Herunterladen und Ausdrucken liegt vor als


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