für
die vom Behindertendienst des Landesverbandes Landeskirchlicher Gemeinschaften
Sachsen e.V. (nachfolgend LLG genannt) veranstalteten Behindertenfreizeiten 2015.
0. Grundsätze
Die Behindertenfreizeiten unseres Verbandes dienen
dem Zweck, auf der Grundlage der Bibel Menschen zum Leben mit Jesus Christus
einzuladen oder ihnen Hilfestellung für dieses Leben mit Jesus zu geben. In
einer anderen Umgebung, weg vom Alltagsstress, sollen unsere Teilnehmer Ruhe
und Zeit finden, sich dem Wort Gottes zu öffnen und von den Anforderungen des
Alltags Abstand zu gewinnen. Durch die tägliche Beschäftigung mit Gottes Wort,
durch das Praktizieren eines an der Bibel orientierten Lebensstils geprägt
durch unser diakonisches Motto „Miteinander - Füreinander", durch Gespräche mit
den Freizeitleitern und den anderen Teilnehmern sollen die Teilnehmer zum
Glauben geführt, im Glauben gestärkt und für den Alltag neu ermutigt werden.
1. Anmeldung und
Vertragsabschluss
1.1. Die Anmeldung erfolgt mittels des vom
Behindertendienst intern ausgearbeiteten Anmeldeformulars, welches dem
Einladungsschreiben beigelegt war. Eine Anmeldung per Fax oder Email ist mit dem
gültigen Anmeldeformular möglich. Wichtig ist die Angabe einer Ausweichfreizeit, da wir als Veranstalter jeweils nur
begrenzte Kapazität in Bezug auf die Teilnehmeranzahl haben. Bei minderjährigen
Teilnehmern (TN) müssen der TN und mindestens ein Erziehungsberechtigter
unterzeichnen. Mit der Anmeldung bietet der TN bzw. dessen gesetzlicher
Vertreter dem Veranstalter einen Reisevertrag unter Zugrundelegung der
Freizeitausschreibung an.
1.2. Die Anmeldung wird erst Ende
Januar/Anfang Februar schriftlich von Seiten des Behindertendienstes bestätigt.
Eine vorzeitige Zusage ist nur in begründeten Fällen und auf Antrag des TN
möglich.
1.3.
Ist die Teilnahmebestätigung mit dem Vermerk „unter Vorbehalt" versehen, so
behält sich der Behindertendienst eine Teilnahme so lange vor, bis sich eine
geeignete Pflegekraft / geeigneter Mitarbeiter für die genannte Freizeit
gefunden / angemeldet hat. In diesem Falle ist noch keine Anzahlung zu leisten.
Eine Beschleunigung zur festen Zusage einer Teilnahme kann durch die Mitwirkung
des behinderten TN erfolgen, indem er für eine geeignete Person zur Betreuung
und Pflege während des Freizeitaufenthaltes eigenverantwortlich Sorge trägt und
sich diese Person verbindlich beim Behindertendienst anmeldet.
1.4. Die Anmeldung von behinderten TN ist mit
genauen Angaben über Art und Umfang der
Beeinträchtigung zu versehen. Der Veranstalter kann bei Nichterfüllen
dieser Mitteilungspflicht den Vertrag jederzeit kündigen, wenn ihm vor
Reiseantritt verschwiegene gesundheitliche Beeinträchtigungen bekannt werden,
die das Maß an Pflege um ein Vieles erhöhen.
1.5. Es werden keine verbindlichen mündlichen
oder telefonischen Reservierungen vorgenommen. Der Vertrag kommt erst durch
Zusendung einer Bestätigung mit verbundener Anzahlungsaufforderung zu Stande.
2. Bezahlung
2.1. Ausgeschriebene Teilnehmerpreise gelten,
wenn nicht anders angegeben, pro Person. Mit dem Zugang der schriftlichen Aufforderung
einer Anzahlung auf das Konto des Behindertendienstes, wird ein Beitrag von 50,- Euro pro Teilnehmer
fällig. Die Anzahlung wird voll auf den Freizeitbetrag angerechnet. Ist die
Anzahlung nicht innerhalb von 4 Wochen auf dem Konto des Behindertendienstes
eingegangen, sind wir als Veranstalter zum Rücktritt berechtigt.
2.2. Der Restbetrag ist nach Eingang des
Freizeitrundbriefes (ca. 4 Wochen vor Beginn der Freizeit) fällig und soll möglichst
umgehend auf das Konto des Behindertendienstes überwiesen werden.
2.3. In besonderen Härtefällen können
Ausnahmeregelungen vereinbart werden.
2.4. Ohne die vollständige Bezahlung besteht
kein Anspruch auf die Erbringung der vertraglichen Leistung.
3. Leistungen des
Veranstalters
3.1. Alle im Reisepreis enthaltenen
Leistungen und wichtigen Informationen zur Freizeit sind in der Einladung zur
Freizeitsaison 2015 benannt oder werden dem TN im Freizeitrundbrief durch den
Behindertendienst mitgeteilt.
3.2. Dem behinderten Teilnehmer wird
Betreuung im Maße seiner körperlichen bzw. geistigen Einschränkung zuteil. Der
Behindertendienst kann allerdings keine professionelle Pflege und Betreuung zusichern,
da die Arbeit ausschließlich von ehrenamtlichen Mitarbeitern abgedeckt wird.
3.3. Die Haftung des Veranstalters gegenüber
dem TN beschränkt sich auf den dreifachen Reisepreis. Der Veranstalter haftet
nicht für Leistungsstörungen bei Fremdleistungen, die nur vermittelt wurden.
4. Preisänderung
Preisänderungen sind aus sachlich
begründeten, nicht vorhersehbaren Ursachen bis zu 10% des ausgeschriebenen
Freizeitpreises möglich. Dies können z.B. eine Erhöhung der Beförderungskosten
bzw. Abgaben für eine bestimmte Leistung oder eine Änderung der geltenden
Wechselkurse sein. Von einer Preisänderung werden die TN durch den Veranstalter
bzw. den Freizeitleiter unverzüglich schriftlich informiert. Spätester Termin
einer Preisänderung ist 3 Wochen vor Beginn der Freizeit. Bei einer
Preiserhöhung über 5% ist er TN innerhalb von 10 Tagen zum Rücktritt
berechtigt. Der angezahlte Betrag wird zurückerstattet. Weitere Ansprüche
bestehen nicht. Im Freizeitpreis ist ein allgemeiner Organisationsbeitrag
enthalten.
5. Rücktritt des
Teilnehmer
5.1. Erkrankt ein TN nachweislich kurz vor
Beginn der Freizeit in dem Maße, dass eine Teilnahme unmöglich ist, so wird der
bereits eingezahlte Reisepreis zurückerstattet. Die Anzahlung verbleibt gegebenenfalls
beim Behindertendienst als Kosten für Post- und Bearbeitungsgebühr bzw. als
getätigte Anzahlung beim Freizeitheim.
5.2. Der TN verpflichtet sich, bei absehbarer
Nichtteilnahme durch eine längere Krankheitsphase den Behindertendienst
umgehend darüber zu informieren.
6.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der TN einzelne
Leistungen während der Freizeit in Folge vorzeitiger Abreise, wegen Krankheit
oder aus anderen, vom Veranstalter nicht zu akzeptierenden Gründen nicht in
Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf Rückerstattung anteiliger Kosten.
Der Behindertendienst zahlt jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und
soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern an den Veranstalter
zurückerstattet worden sind.
7.
Mitwirkungspflicht des Teilnehmers
7.1. Vom TN wird
erwartet, dass er sich am angebotenen Programm beteiligt.
7.2. Der TN ist zur
Beachtung der Hinweise verpflichtet, die ihm vom Veranstalter oder vom
Freizeitleiter in Form von Info-Briefen zugehen.
7.3. Der
ehrenamtliche Mitarbeiter trägt während der Freizeittage die angemessene
Verantwortung für den / die ihm zugestellten Menschen mit Behinderungen. Sie
beinhaltet je nach Gesundheitszustand des / der behinderten TN Beratung und
Hilfe in allen Aktivitäten des täglichen Lebens (einschließlich Pflege)!
7.4. Der behinderte
TN verpflichtet sich im Anmeldeformular zu genauen Angaben betreffs seines
Hilfebedarfs und Krankheitszustandes. Er
trägt (soweit nicht anders vereinbart)
die Verantwortung für seine Medikamente. Für eine fehlerhafte Medikation
und die daraus entstehenden Schäden übernehmen wir keine Haftung.
7.5. Da Medikamenteneinnahme und Alkoholgenuss
in vielen Fällen schwer vereinbar sind,
dürfen während der Freizeittage nur im
gegenseitigen Einvernehmen und in angemessenen Mengen alkoholische Getränke
konsumiert werden.
7.6. An
unverheiratete Paare werden keine Doppelzimmer vergeben.
7.7. Einen
Reisemangel oder andere Störung kann der Teilnehmer zur Anzeige bringen, indem
er diese dem Freizeitleiter unverzüglich anzeigt und Abhilfe verlangt. Freizeitleiter
sind nicht berechtigt, Mängel oder Ansprüche mit Rechtswirkung für den
Veranstalter anzuerkennen. Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis kann der
Teilnehmer nur innerhalb 1 Monats nach Beendigung der Freizeit geltend machen.
8.
Pass-, Visa-, Zoll und Gesundheitsbestimmungen
Über dem Info-Brief
erhält der TN alle wesentlichen Informationen durch den Leiter der Freizeit.
Bei Veränderungen wird der Freizeitleiter
die TN nach Kenntniserlangung kurzfristig informieren. Für die Einhaltung der
geltenden Vorschriften, insbesondere der Gültigkeit aller Personaldokumente,
ist der TN selbst verantwortlich.
9.
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
9.1. Der Veranstalter
kann bis 4 Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
der Freizeit vom Vertrag zurücktreten. Der Teilnehmer erhält den angezahlten
Betrag unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche von Seiten des TN bestehen nicht.
9.2. Wenn der TN
ungeachtet einer Abmahnung durch den Leiter die Durchführung der Freizeit
nachhaltig stört, gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des Behindertendienstes
verstößt oder den Weisungen des Leiters nicht Folge leistet, so ist der Leiter
berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Eltern, bei körperbehinderten
und geistig behinderten TN nach Benachrichtigung der Betreuungsperson, auf
deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen auf
Kosten des TN den Vertrag zu kündigen.
10.
Datenschutz
10.1. Die für die
Verwaltung und Werbung unserer Freizeit benötigten Daten der TN werden erfasst
und gespeichert. Aus organisatorischen Gründen können Adresslisten einer
Freizeit an die anderen Freizeitteilnehmer durch die Freizeitleiter verschickt
werden. Sollte dies von einzelnen TN nicht gewünscht sein, muss es dem
Freizeitleiter unverzüglich mitgeteilt werden.
10.2. Für die
Beantragung einer Bezuschussung für integrative Ferienmaßnahmen werden erforderliche
Angaben über Krankheit und Pflegeaufwand an den Fördermittelgeber „Aktion Mensch"
weitergeleitet.
10.3. Für das gesamte
Vertrags- und Rechtsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung,
Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters. (LLG Sachsen e.V. Chemnitz -
Behindertendienst)
Chemnitz / Hormersdorf
im November 2014